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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: 10 U 1143/06
Rechtsgebiete: ZPO, MB/KK
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 | |
MB/KK § 4 Abs. 4 | |
MB/KK § 4 Abs. 5 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
(gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO)
Geschäftsnummer: 10 U 1143/06
in dem Rechtsstreit
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Landgericht Luther
am 21. Juni 2007
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 22. März 2007 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
Der Kläger hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Er ist weiterhin der Auffassung, dass es nicht richtig sei, aufgrund des Internetauftrittes eine Einstufung der Klinik als gemischte Anstalt vorzunehmen und beruft sich hierzu weiterhin auf das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 24.5.2005. Weiterhin trägt er vor, das nunmehr eine neue Einstufung der genannten Klinik durch den Landesausschuss Bayern des Verbands der privaten Krankenversicherung vom 9.3.2007 vorliege, wonach die Klinik H bis auf weiteres nicht mehr als gemischte Krankenanstalt nach § 4 Absatz 5 MB/KK beurteilt werde, sondern als Klinik im Sinne von § 4 Absatz 4 MB/KK. Er ist der Auffassung, dass danach die strittige Frage, ob es sich bei der Klinik H um ein Krankenhaus handele oder nicht, gelöst sei.
Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Es ist auch weiterhin nicht erkennbar, dass der vom Landgericht Hildesheim für unzureichend erachtete Sachvortrag der dortigen Beklagten mit dem Sachvortrag der Beklagten im vorliegenden Verfahren vergleichbar sein könnte. Damit kann die Wertung, die das Landgericht Hildesheim getroffen hat, für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung haben.
Auch das nunmehr vorgelegte Schreiben des Landesausschusses Bayern des Verbands der privaten Krankenversicherung rechtfertigt keine dem Kläger günstigere Entscheidung. Der Umstand, dass nunmehr aufgrund geänderter Gegebenheiten die Klinik H bis auf weiteres als Krankenhaus eingestuft wird und nicht mehr als gemischte Anstalt ändert nichts an deren Einstufung für die Vergangenheit. Soweit die Klinik H gemäß dem Schreiben des Landesausschusses Bayern erklärt hatte, dass für eine Übergangsfrist von einem Jahr privat krankenversicherte Patienten nur nach vorheriger Leistungszusage des jeweiligen Mitglieds Unternehmens stationär aufgenommen würden, bleibt es dabei, dass es sich hier um eine Ermessensentscheidung des Versicherers handelt, die nur auf einen Ermessensmissbrauch hin überprüft werden kann. Im Übrigen besteht ein Leistungsanspruch auf Erteilung einer derartigen Zusage nicht. Hier müsste zudem der Beklagten die Gelegenheit gegeben werden, aufgrund geänderter Verhältnisse in Bezug auf die Klinik H erneut eine Entscheidung über eine Kostentragung zu treffen. Soweit nach Ablauf der Übergangsfrist die stationäre Aufnahme von privatversicherten Patienten ohne vorherige Leistungszusage erfolgen kann, gilt, dass der Charakter der Krankenversicherung als Passivenversicherung einen Anspruch auf Freistellung von erst noch anfallenden Kosten ebenso wie eine entsprechende Feststellungsklage grundsätzlich ausschließt (Bach/Moser Private Krankenversicherung, § 1 MB/KK Rdn. 88). Nur ausnahmsweise kann eine derzeitige Feststellung erfolgen, wenn aufgrund eines plausiblen Heil - und Kostenplanes von der medizinischen Notwendigkeit einer konkreten Behandlungsmaßnahme auszugehen ist und der Versicherungsnehmer ohne Kostenzusage auf diese Behandlungsmaßnahme verzichten müsste. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.710 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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